Transparenz schaffen
Strategie entwickeln
Transformation gestalten
Nachhaltigkeit implementieren
Wirkung kommunizieren
Compliance sicherstellen
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Nach 10 Monaten Verhandlungen steht die Entscheidung im Omnibus-Paket I seit dem 16.12.2025 fest: Deutlich weniger Unternehmen müssen den Berichtspflichten der CSRD, CSDDD und der EU-Taxonomie Folge leisten.
Zukünftig müssen nur Unternehmen aus der EU mit durchschnittlich mehr als 1 000 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz von mehr als 450 Mio. EUR einen CSRD-Bericht aufstellen. In die CSRD-Pflicht fallen auch Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR erzielen, sowie ihre Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die in der EU einen Umsatz von mehr als 200 Mio. EUR erzielen.
Die Berichtspflichten werden darüber hinaus erheblich vereinfacht (s. unten „Simplified ESRS“) und eine sektorspezifische Berichterstattung entfällt gänzlich.
Eine weitere Besonderheit ist, dass CSRD-pflichtige Unternehmen ihre Offenlegungspflichten nicht auf ihre kleineren Geschäftspartner:innen weitergeben dürfen. Somit müssen Unternehmen mit weniger als 1 000 Mitarbeitenden ihren größeren Geschäftspartnern keine Informationen zur Verfügung stellen, die über das hinausgehen, was in den Normen für die freiwillige Berichterstattung vorgesehen ist.
Parallel zu den Schwellenwertdiskussionen wurden die inhaltlichen Anforderungen über die Simplified ESRS (European Sustainability Reporting Standards) neu geregelt und am 03.12.2025 von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRA) an die Europäische Kommission übergeben.
Die Kommission prüft die Unterlagen, bei Bedarf können nochmals Änderungen vorgenommen werden. Erst dann werden die ESRS offiziell als delegierter Rechtsakt veröffentlicht – sie sollen ab Geschäftsjahr 2027 (mit möglicher freiwilliger früherer Anwendung 2026) gelten.
Die Weiterentwicklung der Standards wurde durch ein öffentliches Konsultationsverfahren bereichert. In einer von Sustainable veranstalteten ESRS Roundtable-Reihe haben sich über 100 Teilnehmende aus mehr als 50 Unternehmen aktiv an der Diskussion zur Weiterentwicklung der European Sustainability Reporting Standards beteiligt. Die Ergebnisse dieser praxisorientierten Veranstaltungen wurden im Rahmen der öffentlichen Konsultation an die EFRAG weitergeleitet und sind in vielen Punkten auch so in die Weiterentwicklung und das Endresultat eingeflossen.
Die europäische Lieferkettenrichtlinie CSDDD, die bereits vor ihrer Verabschiedung abgeschwächt worden war, wurde ebenfalls weiter vereinfacht und der Anwendungskreis deutlich verkleinert. So gilt diese Pflicht nur noch für große EU-Unternehmen mit mehr als 5 000 Mitarbeitenden und einem Nettojahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR sowie für Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU denselben Umsatz erzielen.
Auch inhaltlich verändern sich die Anforderungen der CSDDD:
Risikoanalyse: Die Ermittlung und Bewertung negativer Auswirkungen soll künftig nur noch in Bezug auf die eigene Geschäftstätigkeit, Tochterunternehmen und direkte Geschäftspartner erfolgen. Indirekte Geschäftspartner werden grundsätzlich ausgenommen, außer bei konkreten Anhaltspunkten für Risiken oder Verstöße. Ferner dürfen Informationen von Geschäftspartnern mit weniger als 5 000 Mitarbeitenden nur dann eingefordert werden, wenn dies für eine eingehende Bewertung nötig ist.
Wegfall der Vertragsbeendigungspflicht: Die Pflicht zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen bei schwerwiegenden negativen Auswirkungen entfällt, wenn vorausgesetzt ist, dass keine schweren Verstöße gegen internationale Menschenrechte vorliegen.
Klimatransitionspläne: Die verpflichtende Offenlegung eines Klimatransitionsplans ist in der CSDDD nicht mehr enthalten (allerdings noch in der CSRD).
Sanktionen und Haftung: Die zivilrechtliche Haftungspflicht entfällt. Die Unternehmen haften auf einzelstaatlicher Ebene für Vorstöße gegen die Vorschriften und können mit Geldbußen belegt werden, die bis zu 3 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens betragen.
Die CSDDD tritt ab dem 26. Juli 2029 für alle Unternehmen in Kraft, für die sie gilt.
Bei der EU-Taxonomie bleiben die Schwellenwerte mit denen der CSRD- Berichtspflichtverknüpft. Somit sind Unternehmen taxonomiepflichtig, wenn sie mehr als 1.000 Mitarbeitende und mehr als 450 Millionen € Nettoumsatz erwirtschaften. Die am 4. Juli 2025 veröffentlichten Vereinfachungen (EU-Taxonomie Amendments) brachten sowohl inhaltliche als auch formale Erleichterungen mit sich. Zu diesen Erleichterungen gehören eine Wesentlichkeitsschwelle von 10% für Umsatz, CapExund OpEx, stark gekürzte Meldebogen sowie DNSH-Erleichterungen im Bereich Umweltverschmutzung.
Eine Verabschiedung der Amendments durch das EU-Parlament steht noch aus. DiePrüfungsperiode wurde um zwei Monate verlängert, sodass die Scrutiny Period nun am 4. Januar 2026 ausläuft. Bis dahin bleibt offen, ob die Amendments unverändert in Kraft treten, angepasst oder zurückgewiesen werden. Ohne formellen Widerspruch gelten sie automatisch.
Die Verschiebung der zeitlichen Berichterstattungspflichten wurde bereits mit der Stop-The-Clock-Richtlinie im April 2025 umgesetzt und die Berichtspflicht der CSRD beginnt somit zwei Jahre später.
Der Zeitpunkt der Erstberichterstattung richtet sich nach der Berichtswelle, welcher man gemäß der ursprünglichen Schwellenwerte angehörig war (Welle 2: ursprünglich Bericht über Geschäftsjahr 2025, nun für 2027; Welle 3: ursprünglich über Geschäftsjahr 2026, nun für 2028). Große, börsennotierte Unternehmen, die bereits NFRD-pflichtig waren, werden vorrausichtlich zwischen NFRD- oder CSRD-Bericht für das Geschäftsjahr 2025 wählen können. Für sie greift die erste CSRD-Berichtspflicht dann ab Geschäftsjahr 2026.
Die Anwendung der CSDDD beginnt ab Juli 2029.
Für nicht CSRD-berichtspflichtige Unternehmen gilt weiterhin:
Transparenzanforderungen anderer Stakeholder: Höhere EU-Schwellenwerte könnten viele Unternehmen formal entlasten, doch die Nachfrage nach ESG-Daten von Seiten der Banken und Fördermittelgeber bleibt bestehen.
Relevanz für Unternehmensstrategie: Die Betrachtung von Risiken und Chancen aus dem ESG Kontext sowie entsprechende Kennzahlen unterstützen eine vorausschauende Unternehmenssteuerung - unabhängig von gesetzlichen Mindestpflichten.
Kontinuierliches Committment für Klimaschutz: Parallel zu den Vereinfachungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung hat das EU-Parlament am 13. November 2025 ein Klimazwischenziel für 2040 beschlossen: eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um 90% gegenüber 1990. Ab 2036 könnten 5% der Emissionsreduktionen über internationale CO₂-Zertifikate erzielt werden. Dies unterstreicht, dass trotz regulatorischer Vereinfachungen die klimapolitischen Ziele der EU weiterhin verbindlich bleiben. Unternehmen sollten dies in ihrer Strategie berücksichtigen.
Als erfahrene Unternehmensberatung für nachhaltige, zukunftsfähige und resiliente Geschäftsmodelle unterstützen wir Sie gerne dabei, sich in diesem komplexen regulatorischen Umfeld zu orientieren und die strategisch relevanten Themen zu identifizieren.
Welche Unternehmen sind noch betroffen? Wie ändern sich die Berichtsinhalte? Was bedeutet das für Ihre Branche?
Detaillierte Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie in unserem umfassenden Q&A-Bereich.